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   OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11   

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https://dejure.org/2012,8839
OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11 (https://dejure.org/2012,8839)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.02.2012 - 1 B 317/11 (https://dejure.org/2012,8839)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 1 B 317/11 (https://dejure.org/2012,8839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2; BauNVO § 3, § 4; SächsJStVollzG § 13 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsfähigkeit von Strafvollzugseinrichtungen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet; Einordnung einer Wohnstätte des Jugendstrafvollzugs "in freien Formen" i.S.v. § 13 Abs. 3 SächsJStVollzG als Strafvollzugseinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigungsfähigkeit von Strafvollzugseinrichtungen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet; Einordnung einer Wohnstätte des Jugendstrafvollzugs "in freien Formen" i.S.v. § 13 Abs. 3 SächsJStVollzG als Strafvollzugseinrichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Jugendstrafanstalt in Wohngebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 570
  • BauR 2012, 1078
  • BauR 2012, 1147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Strafvollzugseinrichtungen dienen - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben - weder dem Wohnen noch sozialen Zwecken; sie sind in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet allenfalls im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005, NVwZ 2005, 1186 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005, NVwZ 2005, 1186):.

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Dabei ist nach den in den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Plänen und Fotografien auch nichts dafür ersichtlich, dass - wie vom Beigeladenen vorgetragen - der Rahmen der näheren Umgebung weiter zu ziehen wäre (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urt. v. 21. November 1980, DVBl. 1981, 100).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2006 - 10 A 5098/04

    Maßregelvollzugsklinik in Herne bauplanungsrechtlich zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Dass der gesamte Strafvollzug nach § 2 Satz 1 SächsJStVollzG der Resozialisierung dient und mit ihm die Entwicklung der Betroffenen gefördert werden soll (§ 3 SächsJStVollzG), sie insbesondere befähigen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, stellt den Vollzugscharakter nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juli 2005 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. März 2005 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 19. Dezember 2006 - 10 A 5098/04 -, juris Rn. 88), sondern verknüpft die Durchführung des Strafvollzugs nur mit speziellen Zielstellungen, ohne aber die bauplanungsrechtliche Einordnung des Vorhabens zu tangieren.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.06.1989 - 1 A 61/87

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Jugendheims der Freiwilligen Erziehungshilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    10 Diese bauplanungsrechtliche Einordnung gilt auch für das Projekt "Jugendstrafvollzug in freien Formen", denn auch dieses dient - wie zuvor ausgeführt - der Umsetzung des mit Strafurteil angeordneten Strafvollzugs (§ 1 SächsJStVollzG) und nicht - wie etwa bei einem Jugendheim - der Freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29. Juni 1989, BRS 49 Nr. 59).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und Beschl. v. 1. März 2010, BRS 76 Nr. 165).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Gebiet allgemein zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2000, BRS 63 Nr. 102); auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2007 - 8 S 1802/06

    Notwendigkeit eines Bebauungsplans für ein besonderes Wohngebiet - Nachbarschutz:

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11
    Zudem setzt ein besonderes Baugebiet (§ 4a Abs. 1 BauNVO) die Existenz eines Bebauungsplans voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 1992, DÖV 1993, 144; VGH BW, Beschl. v. 4. Januar 2007, BRS 71 Nr. 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 14 S 1655/23

    Was ist ein "kleiner" Betrieb des Beherbergungsgewerbes?

    Denn er plant, diese Unterkunft an einen wechselnden Kreis von Personen zu vermieten, die dort nicht eine auf Dauer angelegte eigene Häuslichkeit im Sinn eines Lebens "in den eigenen vier Wänden" (BayVGH, Beschluss vom 04.09.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 29.02.2012 - 1 B 3117/11 - BauR 2012, 1078, juris Rn 8) begründen, sondern für kürzere und begrenzte Zeiträume sowie für beschränkte Zwecke - beispielsweise für beruflich bedingte Aufenthalte - unterkommen sollen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20

    Vorläufiger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; Gericht der Hauptsache;

    Allerdings erscheint eher fraglich, ob in den faktischen Baugebietstypen, die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O., BA S. 6) hier in Betracht kommen, das "Probewohnen" - z.B. als Nutzung in der Art einer wohnähnlichen sozialen Einrichtung - bauplanungsrechtlich zulässig sein kann, etwa im faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, im faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oder im faktischen reinen Wohngebiet als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, juris Rn. 5 - 8, für ein Freigängerhaus; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 317/11 -, juris Rn. 10 - 13, für den Jugendstrafvollzug in einer Wohnstätte in freier Form als familienähnliche Wohngemeinschaft).
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